Veranstaltung: | Digitale Programm-LDK MV Juni 2021 |
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Tagesordnungspunkt: | WP7. Wir fördern echte Bürgerbeteiligung! |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | LDK |
Beschlossen am: | 05.06.2021 |
Eingereicht: | 09.06.2021, 21:04 |
Antragshistorie: | Version 1 |
WP7.1. Direkte Demokratie ausbauen.
Text
In den letzten 30 Jahren sind die Bürger:innen Mecklenburg-Vorpommerns erst
zweimal an die Wahlurne getreten, um mittels eines Volksentscheides direkt über
einen Gesetzesentwurf abzustimmen. Volksbegehren haben in unserem Land kaum eine
Chance, weil dafür lange Zeit 120.000 Unterschriften gesammelt werden mussten.
Auf unseren Druck hin wurde diese Hürde zwar auf 100.000 Unterschriften gesenkt,
doch auch das ist noch zu viel. In M-V ist ein Volksentscheid erst dann
erfolgreich, wenn ein Viertel der Wahlberechtigten dem Gesetzentwurf zugestimmt
hat, auch das ist zu hoch. Ein Zustimmungsquorum unabhängig von der
Wahlbeteiligung führt dazu, dass faktisch nicht die Mehrheit der Abstimmenden,
sondern diejenigen, die gar nicht zur Abstimmung gehen, entscheiden.
Eine moderne Bürger:innenbeteiligung lässt zu, dass die Unterschriften für
Volksbegehren auch durch Internet-Petitionen gesammelt werden dürfen. Die
Initiator:innen eines Volksbegehrens dürfen nicht auf den Kosten sitzenbleiben,
deshalb erhalten sie eine Rückerstattung in Höhe von 20 Cent pro Ja-Stimme. Die
Initiatoren:innen eines erfolgreichen Volksbegehrens müssen automatisch
Rederecht bei der erzwungenen Debatte im Landesparlament erhalten.
Bei Bürger:innenbegehren und Bürger:innenentscheiden auf kommunaler Ebene muss
dies ebenso gelten.
Wir werden die Vorschriften für das Land und die Kommunen so ändern, dass:
- bereits die Unterschriften von fünf Prozent der Wahlberechtigten für ein
erfolgreiches Volksbegehren ausreichen und bei einem Bürgerbegehren die
Unterschriften von 5 Prozent beziehungsweise 4.000 der Wahlberechtigten.
- über die rechtliche Zulässigkeit von Volks- und Bürgerbegehren vor dem
Start der Unterschriftensammlung entschieden wird, nicht erst nachdem die
Unterschriftenlisten eingereicht wurden.
- ein erfolgreiches Volks- oder Bürgerbegehren automatisch aufschiebende
Wirkung hat. Es darf nicht sein, dass Beschlüsse weiter umgesetzt werden,
obwohl ein erfolgreiches Begehren gegen sie initiiert wurde.
- bei nicht die Verfassung betreffenden Volksentscheiden lediglich 25
Prozent der Wahlberechtigten teilnehmen müssen und eine einfache Mehrheit
ausreicht.